Autorisierungen von Artikel-6.2-Aktivitäten

Für Klimaschutzaktivitäten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 6.2 des Pariser Übereinkommens (PÜ) ist die Autorisierung durch beide Partnerländer von zentraler Bedeutung. Sie sichert die hohe Integrität einer jeden Massnahme und schafft die Voraussetzung dafür, die daraus resultierenden Emissionsminderungen grenzüberschreitend zu nutzen – etwa über den Handel mit Emissionszertifikaten, den sogenannten ITMOs (Internationally Transferred Mitigation Outcomes). Dem formellen Autorisierungsakt geht jedoch ein komplexes und aufwändiges Verfahren voraus, an dem Aktivitätseigner, Kohlenstoffexperten, Validierungsstellen und die zuständigen Behörden beider Partnerländer beteiligt sind. Anhand von drei ausgewählten Klimaschutzaktivitäten wird aufgezeigt, wie höchste Integrität entsteht.

Im kooperativen Klimaschutz nach Artikel 6.2 ist die Autorisierung von Klimaschutzaktivitäten das zentrale Instrument der Qualitätssicherung. Sie soll gewährleisten, dass nur solche Vorhaben umgesetzt und nutzbar gemacht werden, die messbare und langfristig wirksame Emissionsminderungen erzielen und anhand klarer Kriterien überprüfbar sind. Grundlage dafür ist die Aktivitätsbeschreibung, das sogenannte Mitigation Activity Design Document (MADD).

Für die Entwicklung und detaillierte Beschreibung einer Klimaschutzaktivität sind die Aktivitätseigner verantwortlich. Sie müssen alle wesentlichen Elemente transparent und nachvollziehbar darlegen und dabei sowohl die spezifischen Vorgaben des bilateralen Klimaschutzabkommens als auch jene der beiden Partnerländer und des Pariser Übereinkommens berücksichtigen. In der Regel ziehen sie Kohlenstoffexperten bei, die sie bei der Ausgestaltung der Aktivität unterstützen. Von der Stiftung KliK wird ihnen eine MADD-Vorlage zur Verfügung gestellt, die sich an den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) orientiert.

Aus der Perspektive der Schweiz muss die Beschreibung einer Aktivität insbesondere die vorgesehenen Massnahmen zur Emissionsverminderung, die eingesetzten Technologien sowie die Abgrenzung zu anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten umfassen. Darüber hinaus muss die Referenzentwicklung aufgezeigt werden, also veranschaulicht werden, wie sich die Treibhausgasemissionen ohne Umsetzung der Aktivität entwickeln würden. Ebenfalls erforderlich ist die Darstellung der erwarteten jährlichen Emissionsminderungen einschliesslich der zugrunde liegenden Berechnungsmethode.

Zur Beschreibung gehören zudem Angaben zu den voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten des Aktivitätseigners, zu den erwarteten Erträgen sowie zur Finanzierung. Dabei muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine Aktivität ohne Einnahmen aus dem Verkauf von ITMOs wirtschaftlich nicht tragfähig wäre.

Santiago de Chile, Hauptstadt eines von bislang 16 Partnerländern der Schweiz.
© diegograndi, iStock

Erforderlich sind des Weiteren ein Monitoringkonzept mit Angaben zum Beginn des Monitorings, eine Methode zum Nachweis der Wirkung sowie Informationen zur Dauer der Aktivität. Auch Aufnahmekriterien für die Teilnahme, Informationen zur Projektverwaltung und je Technologietyp ein Beispielbeschrieb sind auszuweisen. Je nach Art der Aktivität können zusätzliche Angaben notwendig sein, etwa zur wissenschaftlichen Begleitung oder zum Nachweis der Permanenz.

Des Weiteren ist die plausible Begründung der Additionalität einer Aktivität im Verhältnis zum nationalen Klimaziel des Partnerlands wichtig, zu dem es sich unter dem Pariser Übereinkommen verpflichtet hat. Es muss klar ersichtlich werden, dass das Fokus International Partnerland die Aktivität ohne externe Unterstützung weder selbst finanzieren noch umsetzen oder in vergleichbarer Qualität und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens realisieren könnte, weil dafür die notwendigen finanziellen, technologischen oder institutionellen Voraussetzungen fehlen. Gleichzeitig sollte nachvollziehbar begründet werden, dass die Aktivität zwar zur Erreichung der langfristigen Klimaziele beiträgt, in ihrer Umsetzung jedoch über die bereits geplanten oder mit nationalen Mitteln abgesicherten Massnahmen des Partnerlandes hinausgeht.

Abschliessend ist der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Bedeutung. Die Aktivität soll im Partnerland zusätzliche positive Wirkung ("Co-Benefits") entfalten und zugleich Anreize für weitergehende Minderungsmassnahmen schaffen.

Dieselben hohen Standards legt die Schweiz auch bei Klimaschutzaktivitäten an, die im eigenen Land umgesetzt werden. Zu den Anforderungen der Schweiz kommen jene des jeweiligen Partnerlandes hinzu, die bei der Entwicklung eines MADD ebenfalls zu berücksichtigen sind. Jedes Land verfügt über eigene Regelwerke zur Nutzung von Kohlenstoffmärkten, spezifische Auswahlkriterien für Artikel-6.2-Aktivitäten, unterschiedliche Voraussetzungen im Hinblick auf den nationalen Energiemix oder individuelle Referenzwerte für aktuelle CO₂-Emissionen in bestimmten Sektoren.

Jede Aktivität und jedes MADD müssen daher individuell auf die jeweiligen rechtlichen, technischen und sektoralen Rahmenbedingungen sowie weitere nationale Besonderheiten zugeschnitten werden.

Der anspruchsvolle Weg unter Artikel 6.2

Die offizielle Autorisierung einer Artikel- 6.2-Aktivität, bei der die Erfüllung aller Anforderungen durch zwei Partnerländer geprüft wird, ist somit weit mehr als ein administrativer Akt: Sie ist das zentrale Instrument, um reale Emissionsminderungen sowie die Integrität, Qualität und Glaubwürdigkeit internationaler Klimaschutzaktivitäten sicherzustellen.

Vor einer Autorisierung muss das MADD von einer unabhängigen, externen Validierungsstelle anhand der umfassenden Kriterien geprüft werden. Anschliessend prüft das BAFU die eingereichten Unterlagen einschliesslich des Validierungsberichts darauf, ob die Aktivität geeignet ist, Emissionsminderungen zu generieren, die sämtliche Voraussetzungen für eine zulässige Nutzung unter Artikel 6.2 erfüllen. Die technische Prüfung erfolgt nach höchsten Standards und ist insbesondere bei neuen Methoden mit erheblichem Aufwand verbunden. Gerade in der aktuellen Vorreiterphase der Umsetzung von Artikel 6 betrifft dies einen grossen Teil der bis anhin eingereichten MADDs, darunter auch die drei im Folgenden beschriebenen Aktivitäten. Bis sich belastbare Routinen etabliert haben, bleiben die Prüfungs- und Genehmigungsphasen sowohl auf Seiten der Schweiz als auch in den Partnerländern anspruchsvoll und ressourcenintensiv.

Nach Abschluss dieser technischen Prüfung wird jede Aktivität durch ein ministeriumsübergreifendes technisches Komitee hinsichtlich ihrer Integrität beurteilt. Anschliessend folgt eine weitere Begutachtung durch ein Entscheidungsgremium des Bundes, dem Vertreter des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Energie (BFE), des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) sowie des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) angehören. Fällt auch diese Bewertung positiv aus, wird der entsprechende Autorisierungsentscheid erlassen. Er gilt rückwirkend ab Beginn der Umsetzung in direktem Bezug zum Einreichungstermin der Unterlagen und ist längstens bis zum 31. Dezember 2030 gültig. Dieser Zeitraum wird als Kreditierungsperiode bezeichnet.

Sobald die Aktivität auch im Partnerland sämtliche technischen Begutachtungen und Genehmigungsprozesse durchlaufen hat und ein unterzeichneter "Letter of Authorisation" vorliegt, wird die Autorisierung mit Unterzeichnung des Autorisierungsbriefs durch das BAFU rechtskräftig.

Für die vorliegende Publikation haben wir mit verschiedenen Akteuren aus drei von der Schweiz mitautorisierten Klimaschutzaktivitäten gesprochen. Die daraus entstandenen Texte machen sichtbar, was hinter solchen Vorhaben steht, und veranschaulichen, wie eine nachhaltige Klimaschutzaktivität konkret ins Rollen kommt.